Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch, hinter ihr steht ihr Partner und hält ihr Baby, sie lächeln sich an.
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Elternzeit und Berufung
Familienplanung in der Wissenschaft

Häufig fällt die Familienplanung in zentrale Phasen der akademischen Karriere. Was ist bei Bewerbungen auf Professuren und Mittelbaustellen wichtig?

Von Vanessa Adam 21.06.2021

Das Arbeits-, Beamten- und Hochschulrecht bietet einen sehr weitgehenden Schutz von Schwangeren und Eltern im Berufsleben. Das reicht von Mutterschutz und Elternzeit über das Gleichstellungsrecht an der Hochschule bis hin zu den Regelungen des Antidiskriminierungsgesetzes. Im Rahmen wissenschaftlicher Karrieren sind es aber oft Praxisfragen, die sich als knifflig erweisen. Das gilt speziell für das Stadium von Bewerbung, Berufung und Stellenantritt.

Elternzeiten in den Bewerbungsunterlagen

Bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen auf eine Professur oder eine Stelle im wissenschaftlichen Mittelbau sind Angaben zu Familienstand und Kindern in Anschreiben oder Lebenslauf nicht verpflichtend. Allerdings können Angaben zu familienbedingten Auszeiten, Verzögerungen der akademischen Ausbildung und zur Kinderbetreuung der Berufungskommission beziehungsweise den wissenschaftliches Personal auswählenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern helfen, das "akademische Alter" zutreffend zu ermitteln. Darunter werden die wissenschaftlich produktiven Zeiten unter angemessener Berücksichtigung von Unterbrechungen oder reduzierter Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung und Pflege verstanden. Ein Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber kann auf diese Weise unter Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten stattfinden und individuelle Lebensumstände können angemessen Beachtung finden. Wie Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen im Lebenslauf sichtbar gemacht werden sollten, hängt von der individuellen beruflichen Station der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers ab. Eine Möglichkeit kann es sein, diese Zeiten gut sichtbar unterhalb derjenigen Station im beruflichen beziehungsweise akademischen Werdegang aufzuführen, in der sie wahrgenommen wurden. Auch ein Hinweis zu Elternzeiten bei den Angaben zum Familienstand oder gar ein Zusammenfassen der Angaben zu mehreren wahrgenommenen Elternzeiten unter einer entsprechenden Überschrift "Elternzeiten" wäre denkbar.

Verhalten im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch sind Fragen nach einer Schwangerschaft, der Familienplanung, geplanten familiären Auszeiten oder Ähnlichem unzulässig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches unter anderem vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wegen des Geschlechts schützt, bietet Schutz vor Diskriminierungen nicht nur im laufenden Beschäftigungsverhältnis, sondern bereits bei Bewerbung und Einstellung. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf einen Schutz vor einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

Im Bewerbungsgespräch beziehungsweise vor der Berufungskommission besteht auf die oben genannten oder ähnlich formulierten Fragen ein "Recht zur Lüge". Sagen Bewerberinnen und Bewerber die Unwahrheit, darf diese nicht sanktioniert werden. Bei entsprechender Benachteiligung sieht das AGG Ansprüche auf Entschädigung bis zu einem Umfang von drei Monatsgehältern vor. Die Bewerberin muss im ersten Schritt nur Indizien für eine entsprechende Benachteiligung vorlegen, es obliegt sodann dem Arbeitgeber im Rahmen einer gesetzlichen Beweislastumkehr, diese zu wiederlegen. Nicht zuletzt gehört es auch zu den Aufgaben der Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten, im Berufungsverfahren die Kommissionsmitglieder erforderlichenfalls zu sensibilisieren und auf ein gendergerechtes Berufungsverfahren hinzuwirken.

Berufung und Berufungsverhandlung mit Familienplanung im Blick

Bei Erteilung eines Rufs auf eine Professur stellt sich schwangeren Bewerberinnen häufig die Frage, wie mit ihrer Schwangerschaft im Hinblick auf die anstehenden Berufungsverhandlungen am besten umzugehen sei. Aus rechtlicher Sicht stellt eine Schwangerschaft grundsätzlich keinen sachlichen Grund dar, der einen Abbruch eines Berufungsverfahrens durch die Hochschule rechtfertigen könnte. Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Beschäftigte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen sollen, sobald sie ihnen bekannt geworden ist. Ein Abwarten wird nicht sanktioniert, arbeits- beziehungsweise dienstrechtliche Schutzvorschriften greifen aber erst, wenn eine Mitteilung erfolgt ist.

Vor der Berufungsverhandlung, das heißt vor dem Antritt der Beschäftigung stellen sich jedoch oft schon andere, verhandlungsstrategische Fragen. So hat die Rufinhaberin auf eine Professur regelmäßig das Ziel, ein möglichst attraktives Berufungsangebot im Hinblick auf Besoldung und Ausstattung zu erhalten. Zugleich geht es darum, eine Lösung für den Einstieg in die Professur zu finden, die Schwangerschaft, Geburt und etwaige Kinderbetreuung berücksichtigt. Bei einer geplanten Elternzeit kann sich die Frage natürlich gleichermaßen für Mütter und Väter stellen, die sich in einer Verhandlungssituation befinden. Zunächst sollte dabei erwogen werden, welche Lösungen anhand der eigenen familiären Situation realistisch sind. Dies kann von einem Beginn der Professur unmittelbar mit einer Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit über eine Teilzeitlösung bis hin zu einem späteren Antrittsdatum der Professur reichen. Obwohl es aus rechtlicher Sicht grundsätzlich möglich ist, zunächst die Rahmenbedingungen der Professur abschließend zu verhandeln und erst dann die Schwangerschaft beziehungsweise die Pläne für die Elternzeit zu offenbaren, kann es sich im Hinblick auf die spätere Zusammenarbeit doch empfehlen, mit der Schwangerschaft und den Plänen für eine Elternzeit möglichst frühzeitig transparent umzugehen. Zu beachten sind bei der Planung die gesetzlichen Ankündigungsfristen für eine Elternzeit von sieben Wochen (vor dem geplanten Antritt bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) beziehungsweise von 13 Wochen (bei Verschieben eines Teils der Elternzeit von maximal 24 Monaten auf den Zeitraum bis zum vollendeten achten Lebensjahrs des Kindes).

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich im Vorfeld der Berufungsverhandlungen mit der Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten an der Hochschule in Verbindung zu setzen, dort auch nach "Best-Practice-Beispielen" zu fragen und sich nach den Möglichkeiten der Hochschule zur Unterstützung von jungen Eltern mit Tätigkeit in der Wissenschaft zu erkundigen.