Forscherin
mauritius images/Westend61/Sigrid Gombert

Positionspapier von Wirtschaft und Hochschulen
Grundsätze für Unternehmens-Promotionen festgelegt

Vertreter aus Hochschule und Wirtschaft haben Grundsätze für Promotion mit Unternehmen definiert – zum Vorteil beider Seiten, sagen sie.

21.03.2018

Vertreter aus Wirtschaft und Hochschulen haben ein gemeinsames Positionspapier für die Zusammenarbeit bei Promotionen veröffentlicht. Grundlage sind Empfehlungen des Stifterverbandes für die deutsche Wirtschaft, die dieser vor einigen Tagen veröffentlicht hatte. Beide Seiten betonen erneut ihr großes Interesse an solchen Kooperationen, die den Fortschritt in Wissenschaft und Wirtschaft vorantrieben.

In ihrer Stellungnahmen schreiben der Stifterverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie und die HRK, dass die Rechte und Pflichten der Hochschulen erhalten bleiben müssten. "Allen Beteiligten muss klar sein, dass die Promotion ein universitäres Verfahren ist", sagte der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz Professor Dr. Horst Hippler.

Das Promotionsrecht liege ausschließlich bei den promotionsberechtigten Hochschulen. Auch müsse ein Promotionsthema stets mit der Hochschule abgesprochen und von dem betreuenden Professor oder der betreuenden Professorin sowie dem Promotionsausschuss akzeptiert werden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass Unternehmen einem angehenden Promovierenden Themen vorschlagen könnten.

Die Anstellung bei einem Unternehmen müsse laut der gemeinsamen Stellungnahme vorab mit der Hochschule abgesprochen werden. Arbeitsverträge sollten erst abgeschlossen werden, nachdem die Hochschule über die Absicht informiert und das genaue Promotionsthema zwischen Hochschule und Unternehmen festgelegt worden sei. Außerdem müsse die Professorin oder der Professor die Betreuung der Arbeit zugesagt haben.

Veröffentlichungspflicht bei Unternehmens-Kooperationen

Weiterhin plädieren die Verfasser der Stellungnahme für eine Publikationspflicht der Dissertation. Nur so könnten die gewonnenen Erkenntnisse der "Wissenschaftsgemeinschaft" zugänglich gemacht werden und zum wissenschaftlichen Fortschritt beitragen. Die Prüfungskommission müsse ohne jede Einschränkung Zugang zu den Inhalten der Dissertation erhalten.

Sofern in einer Arbeit vertrauliche Daten eine Rolle spielten, müsse deren Geheimhaltung schriftlich vereinbart werden. Unternehmen hätten das Recht zu prüfen, ob die Inhalte einer Dissertation in einer bestehenden Fassung so veröffentlicht werden könnten. Publikationsfreigaben müssten jedoch in einer angemessenen Frist erfolgen. Diese sollte laut Informationen des "Handelsblatt" auf Wunsch des Stifterverbandes zunächst auf sechs Monate begrenzt werden. Diese zeitliche Festlegung wurde jedoch in der Endfassung des Papiers gestrichen. Die Urheberrechte an der Dissertation stünden auch bei einer Kooperation mit einem Unternehmen bei den Verfassern, also bei Doktorandin oder Doktorand. Sollten die Rechte weitergegeben werden können, müsse dies vertraglich geregelt werden.

Nicht festgelegt wurde unter anderem, wie mit Honorarprofessuren umzugehen sei, die für Firmen tätig sind oder dies waren und damit ein Interesse an der Promotion haben könnten. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hatte sich vor einiger Zeit dafür ausgesprochen, diese aus Promotions-Kooperationen zwischen Hochschulen und Unternehmen auszuschließen. Damit solle die Unabhängigkeit der Wissenschaft gesichert werden.

kas