Ein Fragezeichen, eine Glühbirne und ein Ausrufungszeichen mit Kreide auf eine Tafel gemalt
Gerhard Seybert/fotolia

FAQ
Wann kann eine Befristung aus Drittmitteln erfolgen?

Drittmittel machen einen immer größeren Anteil des Budgets von Lehrstühlen aus. Für Hochschulmitarbeiter verringert das oft die Jobsicherheit.

Von Dirk Böhmann 13.02.2018

Zum 17. März 2016 ist das novellierte Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft in Kraft getreten, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Die aus der bis zum Jahr 2007 geltende Vorgängerregelung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bekannte Zwölf-Jahres-Höchstbefristungsregelung (im Bereich der Medizin 15 Jahre) ist auch im WissZeitVG weiter enthalten. Das HRG als Vorgängerregelung enthielt keine eigenständigen Regelungen über befristete Beschäftigungen im Rahmen einer Drittmittelfinanzierung. Das allgemeine Arbeitsrecht ließ derartige Verträge zwar grundsätzlich zu, aufgrund befürchteter Entfristungsklagen wandten die Hochschulen das allgemeine Arbeitsrecht jedoch selten an.

WissZeitVG schafft Klarheit über Rechtslage

Diese Rechtsunsicherheit wurde durch das WissZeitVG beendet; sieht es doch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei einer Drittmittelfinanzierung vor. Für eine befristete Beschäftigung aus Drittmitteln müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Beschäftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein. Eine Drittmittelfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. Es muss sich also um Mittel handeln, die nicht zur institutionellen Förderung der Einrichtung gehören. Das Merkmal der überwiegenden Finanzierung aus Drittmitteln ist erfüllt, wenn das Personal zu mehr als 50 Prozent aus Drittmitteln finanziert wird.

Weiterhin muss die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Dies ist der Fall, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel für ein genau bestimmtes Drittmittelprojekt und eine bestimmte Zeit bewilligt worden sind und anschließend wegfallen. Ob bei Vertragsschluss möglicherweise Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die betroffenen Wissenschaftler nach dem Ende der Drittmittelstelle in anderen Projekten eingesetzt werden können, ist in diesem Sinne nicht relevant. Letztlich müssen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel beschäftigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend projektbezogen eingesetzt wird und nicht mit Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt ist. Liegen diese drei Merkmale vor, steht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nichts entgegen.

Relevant ist weiterhin der Umstand, dass bei einer Drittmittelfinanzierung weder die Anzahl befristeter Arbeitsverträge noch deren Dauer limitiert ist. Seit der Novellierung 2016 soll die vereinbarte Befristungsdauer darüber hinaus dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.