ein grüner zwischen lauter schwarzen Klappstühlen
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Gesetzliche Regelungen
Was bei einer Professur-Vertretung zu beachten ist

Bei einer Professurvertretung übernehmen Personen übergangsweise die mit dem Lehrstuhl verbundenen Aufgaben. Wie ist die Rechtsstellung der Vertreter?

Von Zekiye Öztürk 19.01.2023

Wenn Professorinnen und Professoren ausscheiden (zum Beispiel durch die Berufung an eine andere Hochschule oder das Erreichen der Altersgrenze), muss in manchen Fällen der Lehrstuhl beziehungsweise die Professur schnell besetzt werden. Manchmal ist eine Lösung für den Übergang erforderlich, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gefunden worden ist.

Damit die Aufgaben des bisherigen Professors beziehungsweise der Professorin übergangsweise sicher wahrgenommen werden, können Professurvertreterinnen und Professurvertreter einspringen. Dies kann der Fall sein, wenn die Vakanz nicht durch andere Professorinnen und Professoren, anderes wissenschaftliches Personal im Fachbereich oder Lehrbeauftragte aufgefangen werden kann. Die Vorschriften der Professurvertretung sind unübersichtlich und komplex. Doch sie stellt eine besondere Qualifikation für die Berufung in das Professorenamt dar und eignet sich daher in besonderer Weise als Zwischenstation auf dem Weg zur Professur.

Rechtsstellung

Mit Übertragung der Aufgaben treten die Professurvertreter in dieselbe Rechtsstellung wie der zu vertretende vorherige Stelleninhaber. Diese umfasst folgende Tätigkeiten: Lehre, Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Forschungstätigkeit, Verwaltungsaufgaben, Teilnahme an Gremiensitzungen und die Betreuung der Studierenden. Die Aufgaben werden im Regelfall auch während der vorlesungsfreien Zeit wahrgenommen.

Als nur vorübergehend an der Hochschule Tätige gehören die Vertreter je nach Bundesland zu den Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule. So sind sie beispielsweise in Niedersachsen aufgrund der nur "übergangsweisen" Tätigkeit an der Hochschule erst dann Mitglieder derselben, wenn sie länger als sechs Monate innerhalb eines Jahres mit der Verwaltung einer Professur an einer Hochschule betraut sind (§ 16 Abs. 1 LHG Niedersachsen). In NRW und Baden-Württemberg hingegen sind sie zwar Mitglieder, nehmen aber nicht an Wahlen teil (§ 9 Abs. 3 LHG NRW, § 48 Abs. 5 LHG Baden-Württemberg).

Einstellungsverfahren und -voraussetzungen

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieses im Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Auf diese Weise sollen das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität der im öffentlichen Dienst Tätigen gewährleistet werden. Daneben haben Bewerberinnen und Bewerber einen Anspruch auf eine "ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung" (Bewerberverfahrensanspruch).

Für die Professurvertretung besteht aufgrund des zeitlichen Drucks, die Stelle schnellstmöglichst zu besetzen, bis zur endgültigen Besetzung keine Ausschreibungspflicht. Trotz dieser zeitlichen Zwänge darf das Einstellungsverfahren einer Vertretungsprofessur nicht dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen. Als ausreichend gilt in dieser Hinsicht die Besetzung unter Beachtung des "Willkürverbots". Es dürfen also keine sachfremden Erwägungen bei der Besetzung eine Rolle spielen.

Zudem findet kein Berufungsverfahren statt und es ergeht kein Ruf. Die notwendigen Qualifikationen, die für ein Berufungsverfahren normalerweise nötig sind, sind aber Voraussetzung für das Vertreten einer Professur. In der Regel wird die Vertretung daher auf habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler übertragen.

Professurvertreter können daher sowohl Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrer werden als auch emeritierte oder im Ruhestand befindliche Professorinnen oder Professoren sowie Forschende beziehungsweise Lehrende in frühen Karrierestufen. Für letztere hat die Professurvertretung eine besondere Bedeutung. Sie können im Rahmen der Vertretung erste Erfahrungen bei Professorentätigkeiten sammeln und damit eine weitere Qualifizierung erreichen. So enthalten die Richtlinien vieler Hochschulen Vorschriften, dass die Vertretung durch Forschende in frühen Karrierephasen anderer Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wahrgenommen werden soll, mindestens aber erwünscht ist, um sich in Professorentätigkeiten zu erproben.

Je nach Personenkreis sind besondere Aspekte bei der Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses zu beachten.

Beurlaubung

Oftmals stehen die angehenden Professurvertreter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, wenn sie mit der Vertretung betraut werden. In diesem Fall sind besondere Vorkehrungen zu treffen, die von den jeweilig geltenden Konditionen abhängen.

Bei einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst muss eine Beurlaubung zur Wahrnehmung der Vertretung beantragt werden. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Heimathochschule. Ein Rechtsanspruch auf die Beurlaubung besteht nicht.

Für Beamtinnen und Beamte gilt eine eigenständige Krankenfürsorge. Der Dienstherr beteiligt sich an den Krankheitskosten (Beihilfe), solange Dienst- und Versorgungsbezüge gezahlt werden. Da der Beihilfeanspruch bei Bewilligung der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge entfällt, sollte die Zusage der Beihilfe für die Zeit der Vertretung eingeholt werden. In Niedersachsen kann auf Antrag ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eingeräumt werden. In NRW wird Professurvertretern, die aus einem Angestelltenverhältnis zur Wahrnehmung einer Professur beurlaubt wurden, auch während der Vertretungsprofessur in NRW weiterhin Beihilfe gewährt. Der Beihilfeanspruch richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsverhältnis. Damit die Zeit der Professurvertretung ruhegehaltfähig ist, empfiehlt es sich, die Beurlaubung im dienstlichen Interesse zu beantragen.

Rechtsverhältnis der Professur­vertretung

Während die Professurvertretung in einigen Bundesländern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ist (zum Beispiel in NRW, Thüringen, Hessen), begründet sie in anderen Bundesländern ein Dienstverhältnis (in Baden-Württemberg). In der Regel soll sie die Dauer von zwei Semestern beziehungsweise eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Nicht selten wird die Vertretung aber über mehr als zwei Jahre wahrgenommen. Es besteht grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht. Für Beamte können Ausnahmen gelten, die zu einer Versicherungsfreiheit in den einzelnen Sozialversicherungssystemen führen. So kann der Dienstherr gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Garantie übernehmen, bei einem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis auch für das während der Beurlaubungszeit erzielte Entgelt eine Nachversicherung durchzuführen (erweiterter Gewährleistungsbescheid). Bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung kann der Professurvertreter von seinem Arbeitgeber die Übernahme der Hälfte des zu zahlenden Beitrages verlangen, hilfsweise die Hälfte des Beitrags, der bei Bestehen der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse zu zahlen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Beihilfe zugestanden wird. Ebenso entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn eine ununterbrochene Absicherung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Krankheitsfall besteht.

Vergütung der Professur­vertretung

Die Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, was zu einer großen Intransparenz führt. Zum Teil wird eine monatliche Pauschalvergütung gewährt, überwiegend werden lediglich die Grundbezüge der W-Besoldungsordnung gewährt. Nur in Einzelfällen übersteigt das Gehalt das jeweilige Grundgehalt der Besoldungsgruppe W.