
Die Verbeamtung ist für viele Hochschullehrer die attraktivste Beschäftigungsform. Eine Zusage sollte man unmittelbar schriftlich einfordern.
Ob individuelle Rechte und Pflichten oder gesetzliche Kernpunkte der Wissenschaft: In Forschung und Lehre gibt es rechtlich einiges zu beachten. Die Beiträge in dieser Rubrik helfen bei der Einordnung.
Die Verbeamtung ist für viele Hochschullehrer die attraktivste Beschäftigungsform. Eine Zusage sollte man unmittelbar schriftlich einfordern.
Eine außerplanmäßige Professur honoriert einen langjährigen Einsatz in Forschung und Lehre. Nicht zwangsläufig berechtigt das zum Führen des Titels.
Manch einer möchte auch im Ruhestand noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Möglichkeiten dabei hängen auch vom Alter ab.
Wann es Zeit ist, den eigenen Lehrstuhl abzugeben, entscheidet das jeweilige Landesrecht. Bei vorzeitigen Krankheiten greifen Spezialregelungen.
Eine Klägerin hat ihre Befristung über die rechtliche Höchstjahresgrenze kritisiert. Das Gericht gab der Hochschule Recht.
Neben dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gibt es noch eine andere Grundlage für eine befristete Beschäftigung an einer Hochschule.
Natürlich wäre es schön, den Titel als Professorin oder Professor auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterzuführen. Das geht nicht immer.
Natürlich ist es schön, einen im Ausland erworbenen Doktortitel im Pass eintragen zu lassen. Das geht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Hochschulmitarbeiterin hat gegen ihren befristeten Arbeitsvertrag zum Aufbau einer Graduate School geklagt – und bekam Recht.
Beamte sind in ein eigenes Krankenfürsorgesystem eingebunden. Bei dem Wechsel zwischen privater und gesetzlicher Versicherung ist Vorsicht geboten.
Immer wieder können Postdocs die Zeit ihrer Promotion im Ausland nicht nachweisen. Dies kann für spätere Anstellungsverhältnisse nachteilig sein.
Ärzte müssen dafür sorgen, dass online korrekte Angaben über sie hinterlegt sind, wenn sie von Fehlern erfahren. Das ergab ein Urteil aus Hamburg.