FAQ
Was ist eine außerplanmäßige Professur?
Die außerplanmäßige Professur ist ein korporationsrechtlicher Titel. Er wird von der Universität – auf Vorschlag der Fakultät – an Habilitierte verliehen, die sich in Forschung und Lehre besonders bewährt haben. Formale Voraussetzung ist eine mehrjährige Tätigkeit als Privatdozent (sogenannte Bewährungszeit), wobei die Dauer der vorgeschriebenen Bewährungszeit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist.
Die Privatdozentur verleiht kein dienstrechtliches Amt oder begründet ein Arbeitsverhältnis. Ebenso wenig besteht Anwartschaft auf eine Universitätsprofessur oder auf Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Bereits bestehende Dienst- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Verleihung der außerplanmäßigen Professur ebenfalls nicht berührt. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben daher auch als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden.
Da die außerplanmäßige Professur korporationsrechtlich auf der Privatdozentur aufbaut, fällt die Professur – und damit das Recht, den Titel "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" zu führen – ohne weiteres fort, wenn Gründe vorliegen, die zum Erlöschen der Lehrbefugnis führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Privatdozenten über einen längeren Zeitraum ihre Pflichtlehrangebote nicht erbringen, ohne zuvor von der Fakultät oder vom Dekan von der Pflicht- und Titellehre entbunden worden zu sein.
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