Ein Fragezeichen in Sand gemalt
mauritius images/imageBROKER/Florian Hiltmair

FAQ
Welche Vorgaben für Nebenjobs gelten

Nachwuchswissenschaftler haben oft nur eine halbe Stelle. Justiziarin Dr. Vanessa Adam erklärt, welche Regeln gelten, wenn sie dazuverdienen wollen.

Von Katrin Schmermund 01.08.2018

Forschung & Lehre: Frau Adam, sind wissenschaftliche Mitarbeiter verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeit zu melden?

Vanessa Adam: Für wissenschaftliche Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen ist dies in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt. Nebentätigkeiten müssen auf jeden Fall gemeldet werden – für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder gilt dies nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) selbst für unentgeltliche Tätigkeiten, zum Beispiel Ehrenämter.

F&L: Wen muss ich an der Hochschule über meine Nebentätigkeit informieren?

Vanessa Adam: Zuständige Stelle ist an den meisten Hochschulen die Personalabteilung, manchmal gibt es dort auch einen speziellen Ansprechpartner. In der Regel sind Informationen hierzu über die Webseite der Hochschulen erhältlich, im Zweifel sollte bei der Personalabteilung nachgefragt werden.

F&L: Wie und wann muss ich die Hochschule informieren?

Vanessa Adam: Tarifvertraglich ist für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen die "Anzeige" einer Nebentätigkeit vorgesehen. Dies bedeutet, dass – in der Regel über ein bei der Hochschulverwaltung verfügbares Anzeigeformular – die schriftliche Anzeige über die geplante Aufnahme der Nebentätigkeit rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingereicht werden muss. "Rechtzeitig" bedeutet, dass die Anzeige so frühzeitig vorliegen muss, dass der Arbeitgeber vor deren Aufnahme die Möglichkeit zur Prüfung hat, ob die Nebentätigkeit wie angezeigt ausgeübt werden kann oder ob sie untersagt oder mit Auflagen versehen werden muss. Viele Hochschulen haben in ihren Formularen auch Bearbeitungsfristen durch die Personalabteilung benannt. Mit der Anzeigepflicht ist das Nebentätigkeitsrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiter übrigens weniger streng, als das in vielen Fällen bei Beamten an deutschen Hochschulen der Fall ist. Für diese ist – je nach Landesrecht – häufig eine Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten vorgesehen. Dies bedeutet, dass die reine Anzeige der Nebentätigkeit nicht ausreicht, diese darf vielmehr erst dann aufgenommen werden, wenn die ausdrückliche Genehmigung durch die Hochschule vorliegt.

F&L: Was ist, wenn ich zum Zeitpunkt meiner Bewerbung an der Hochschule bereits einen weiteren Job habe?

Vanessa Adam: Eine mögliche Fortführung beider Tätigkeiten nebeneinander sollte bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses mit der Hochschule abgeklärt werden. Auch sollte geprüft werden, ob der Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber gleichfalls eine Anzeige- oder sogar Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vorsieht.

Was ist eine "Nebentätigkeit"?

Der Begriff der Nebentätigkeit ist in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht ausdrücklich geregelt. Es gehe zunächst einmal um die Tatsache, dass eine Tätigkeit "neben" einer anderen ausgeführt werde, erklärt Justiziarin Dr. Vanessa Adam. Die Annahme, dass die Haupttätigkeit dabei zwangsläufig diejenige sei, mit der man den Großteil seiner Arbeitszeit verbringt, sei aber ein typisches Missverständnis.  Habe ein wissenschaftlicher Mitarbeiter etwa nur eine 30-Prozent-Stelle an einer Hochschule, müsse er dieser Hochschule dennoch jede daneben aufgeführte Tätigkeit – auch wenn diese sogar einen größeren zeitlichen Umfang habe - anzeigen.

F&L: Meinen fachlichen Vorgesetzten muss ich nicht über eine Nebentätigkeit informieren?

Vanessa Adam: Im Tarifvertrag ist dies nicht ausdrücklich benannt, die meisten Hochschulen sehen jedoch in ihren Nebentätigkeitsformularen eine Gegenzeichnung durch den Fachvorgesetzten vor, bevor die Anzeige der Nebentätigkeit an die Personalabteilung geht. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn es darum geht, eine Nebentätigkeit im eigenen Fach anzunehmen, oder wenn die Nebentätigkeit inhaltlich mit den Aufgaben an der Hochschule kollidieren könnte.

F&L: Welche Informationen muss ich über meine Nebentätigkeit preisgeben?

Vanessa Adam: Meist bieten die Hochschulen zugeschnittene Formulare an. Abgefragt wird etwa, wer Arbeitgeber oder Auftraggeber der Nebentätigkeit ist, welche Aufgaben die Tätigkeit umfasst, wie viel Zeit dafür notwendig ist und gegebenenfalls auch, wie viel Geld man voraussichtlich dafür erhält. Man will vermeiden, dass die Arbeitsverpflichtung an der Hochschule durch andere Tätigkeiten beeinträchtigt wird.

F&L: Warum muss die Hochschule dafür wissen, wie viel ich an anderer Stelle verdiene?

Vanessa Adam: Sollten Indizien für ein Missverhältnis des Umfangs der Nebentätigkeit zu dem voraussichtlichen Entgelt bestehen, wird durch die Personalabteilung geprüft, ob Interessenkonflikte mit der Haupttätigkeit drohen.

F&L: Welche zeitlichen Obergrenzen gibt es für die Beschäftigung in Haupt- und Nebentätigkeit?

Vanessa Adam: Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Kombination mehrerer Tätigkeiten ist bei wissenschaftlichen Mitarbeitern das Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden vor. Zudem werden für die Beurteilung des Umfangs von Haupt- und Nebentätigkeiten häufig auch die Maßstäbe des Beamtenrechts analog herangezogen. Dort gilt – grob gesprochen –, dass neben einer Vollzeittätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit Nebentätigkeiten verbracht werden darf, das heißt im Regelfall acht Stunden pro Woche. Dabei geht man davon aus, dass die Nebentätigkeit grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit für die Haupttätigkeit ausgeführt wird.

F&L: Spielt es eine Rolle, ob wissenschaftliche Mitarbeiter eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder zum Beispiel in der Wirtschaft annehmen?

Vanessa Adam: Bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst hat die Hochschule die Möglichkeit, eine Ablieferung eines Teils des Entgelts an den Arbeitgeber nach den Grundsätzen, die für Beamte gelten, zur Auflage zu machen. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleich stehenden Dienst müssen bei Überschreiten bestimmter, nach Landesrecht unterschiedlicher Höchstgrenzen grundsätzlich an den Dienstherrn abgeliefert werden. Die Höchstgrenzen liegen je nach einschlägigem Landesrecht bei circa 5.500 € (W3 / C4) beziehungsweise 4.900 € (W2 / C3) im Kalenderjahr.

Immer mittwochs

Der Karriere-Tipp von Forschung & Lehre 

Forschung & Lehre beantwortet Ihre Fragen zum wissenschaftlichen Berufsalltag – jede Woche, kompakt und auf den Punkt.


Antworten zu diesen und weiteren Fragen finden Sie in den Rubriken Karriere und Recht auf der Website von Forschung & Lehre.

Haben Sie Fragen, die noch nicht beantwortet wurden? Dann schreiben Sie uns: kommentare(at)forschung-und-lehre.de.

Wir bemühen uns, Ihre Fragen in den kommenden FAQs zu berücksichtigen.