Rechtsprechung
WissZeitVG und Hochschulpaktmittel
Der Kläger war nach dem WissZeitVG als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Universität in Mecklenburg-Vorpommern befristet beschäftigt. Er hatte mit der Begründung, er gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG, Entfristungsklage erhoben und diese bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG vom 28.9.2016, 7 AZR 549/14) durchgefochten.
Das BAG hatte entschieden, dass auch Akademiker, die ausschließlich in der Lehre tätig seien, zum wissenschaftlichen Personal gehören können. Entscheidend sei, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen müsse, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Die beklagte Hochschule hatte sich darauf berufen, die Befristung könne alternativ auf einen sachlichen Grund nach dem TzBfG gestützt werden, da sie auf Mitteln des Hochschulpakts 2020 beruhe.
Zur Klärung des Sachverhalts und zur endgültigen Entscheidung hatte das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. Dieses hat festgestellt, dass die Lehre des Klägers, der schulpraktische Übungen durchführte, kein wissenschaftliches Niveau erreichte. Der Sachgrund der Haushaltsbefristung setze die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Mitteln voraus. Ein Haushaltstitel, der mit "nicht aufteilbare Personalkosten" bezeichnet sei und der in den Erläuterungen lediglich einen Hinweis "Veranschlagt für befristete Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulpaktes 2020" enthalte, reiche nicht aus. Die Entfristungsklage war erfolgreich.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 30.5.2017, Az. 2 Sa 244/16